Sen.Fin Berlin - Erlass vom 19.06.2012
S 4514- 1/2010 - 3

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 19.06.2012 (S 4514- 1/2010 - 3) - DRsp Nr. 2012/80719

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 19.06.2012 - Aktenzeichen S 4514- 1/2010 - 3

DRsp Nr. 2012/80719

Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 6a GrEStG

1 Allgemeines

Unter der Überschrift „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern” gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist beschränkt auf das eine über den gesamten Verbund herrschende Unternehmen und/oder von diesem abhängige Gesellschaften. Die beteiligten Rechtsträger verlieren ihre Eigenschaft, Rechtsträger zu sein, durch ihre Einbindung in den beschriebenen Verbund nicht. Dem Verbund selbst kommt keine Rechtsträgereigenschaft zu.

Die Steuervergünstigung ist nicht grundstücksbezogen. Daher sind Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor- und Nachbehaltensfristen (Tz. 4 und 5) unbeachtlich.

2 Beteiligte

2.1 Grundsatz