Mit Runderlass LSt-Nr. 121 vom 03.05.2016 hatte ich unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 19.11.2015,BStBl 2016 II, 303, mitgeteilt, dass sowohl eine Rechtsanwalts-GmbH als auch eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit der Versicherung ihrer eigenen Berufstätigkeit durch Abschluss einer gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung ihren angestellten Rechtsanwälten keinen Arbeitslohn zuwenden. Ob dies auch so zu sehen ist, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung handelt, für den keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung besteht, z. B. eine Rechtsanwalts-GbR, war bisher noch offen.
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