Sen.Fin Berlin - Erlass vom 23.07.2015
III B - S 2190 - 1/2014 - 1

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 23.07.2015 (III B - S 2190 - 1/2014 - 1) - DRsp Nr. 2015/80457

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 23.07.2015 - Aktenzeichen III B - S 2190 - 1/2014 - 1

DRsp Nr. 2015/80457

Ertragsteuerliche Behandlung eines Blockheizkraftwerks

Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks (BHW); Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2014 - 3 K 2163/12 (EFG 2015 S. 19-21)

Mit dem o. a. Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein BHW, welches die Heizungsanlage in einem zu Wohnzwecken vermieteten Objekt ersetzt, unselbständiger Bestandteil des Gebäudes ist. Folglich waren die Aufwendungen für die Anschaffung des BHW im Streitfall als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig und nicht über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass das BHW - abweichend zur bisherigen Verwaltungsauffassung - nicht mehr wie ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut sondern als wesentlicher Gebäudebestandteil zu behandeln ist.