Mit dem o. a. Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein BHW, welches die Heizungsanlage in einem zu Wohnzwecken vermieteten Objekt ersetzt, unselbständiger Bestandteil des Gebäudes ist. Folglich waren die Aufwendungen für die Anschaffung des BHW im Streitfall als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig und nicht über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass das BHW - abweichend zur bisherigen Verwaltungsauffassung - nicht mehr wie ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut sondern als wesentlicher Gebäudebestandteil zu behandeln ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|