Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.03.2003
III A 12 - S 2253 a - 3/97

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.03.2003 (III A 12 - S 2253 a - 3/97) - DRsp Nr. 2008/83133

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 28.03.2003 - Aktenzeichen III A 12 - S 2253 a - 3/97

DRsp Nr. 2008/83133

Ertragsteuerliche Behandlung der Sondererstattungen (Preisnachlässe) des Kapitalvertriebs (kick-backs) an Anleger geschlossener Fonds

Anwendung des BFH-Urteils vom 26. Februar 2002 - IX R 20/98 - BStBl 2002, II 796

Nach den BFH-Urteilen vom 8. Mai 2001 - BStBl 2001 II. S. 720 und vom 28. Juni 2001 - BStBl 2001 II S. 717 werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines geschlossenen Immobilien-Fonds geleistet werden, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt, wenn dem Beitritt des einzelnen Anlegers zum Fonds ein einheitliches auf einem Gesamtplan beruhendes Vertragskonzept zugrunde liegt und der Anleger daher tatsächlich - nicht nur theoretisch - weder die Vertragsgestaltung noch den Herstellungsprozess wesentlich beeinflussen kann. Das bedeutet, dass modellbedingte Aufwendungen, die (nach bisheriger Auffassung) im Rahmen der Regelungen des BMF-Schreibens vom 31. August 1990 (sog. 4 Bauherrenerlass) sofort abzugsfähig sind, nunmehr Anschaffungskosten darstellen. Diese Tatbestandsmerkmale gelten nicht nur für Immobilienfonds, sondern für alle Bereiche geschlossener Fonds und unabhängig davon, in welcher Einkunftsart der geschlossene Fonds sein steuerliches Ergebnis ermittelt.