Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.04.2014
III A - S 1311- 6/1997

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.04.2014 (III A - S 1311- 6/1997) - DRsp Nr. 2014/80370

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 28.04.2014 - Aktenzeichen III A - S 1311- 6/1997

DRsp Nr. 2014/80370

Steuerliche Behandlung der Bezüge der Bediensteten des Europäischen Patentamtes

Gemäß Art. 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation vom 5. Oktober 1973 - Immunitätenprotokoll - ( BGBl 1976 II, 649) sind Bezüge aus aktivem Dienst beim Europäischen Patentamt (EPA) von der nationalen Besteuerung befreit (Hinweis auf EStG -Kartei Berlin, Internationale Organisationen Fach 1 Nr. 1001). Diese Einkünfte unterliegen aber gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG dem Progressionsvorbehalt. Die Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist grundsätzlich nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln, dabei sind die vom EPA erstellten Kontrollmitteilungen wie folgt auszuwerten:

Zunächst ist zu beachten, dass die von der EPA gezahlten Gehälter und Bezüge einer Steuer zugunsten der Europäischen Patentorganisation unterliegen, die den dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfenden Betrag nicht mindern darf. Diese interne Steuer ist weder auf die ESt-Schuld im Sinne des § 36 Abs. 2 EStG noch im Rahmen des § 34c Abs. 1 und 2 EStG anzurechnen bzw. abzuziehen.