Die Frage, ob die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 S. 1 EStG auch in Fällen greift, in denen vorweggenommene oder nachträgliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit entstanden sind, war Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Im Ergebnis der Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG so auszulegen, dass die Abgeltungswirkung durch den Steuerabzug nur dann eingreift, wenn von positiven Einnahmen tatsächlich Lohnsteuer einbehalten worden ist oder zumindest einzubehalten war.
Ausgangspunkt der Erörterungen waren folgende Fallgruppen:
Fallgruppe A: | Vorweggenommene Werbungskosten |
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