Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.07.2015
III A - S 2300 - 1/2015

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 28.07.2015 (III A - S 2300 - 1/2015) - DRsp Nr. 2015/80536

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 28.07.2015 - Aktenzeichen III A - S 2300 - 1/2015

DRsp Nr. 2015/80536

Berücksichtigung von vorweggenommenen oder nachträglichen Werbungskosten bei fehlender unbeschränkter Einkommensteuerpflicht, Reichweite der Abgeltungswirkung des § 50 Absatz 2 Satz 1 EStG

Die Frage, ob die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 S. 1 EStG auch in Fällen greift, in denen vorweggenommene oder nachträgliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit entstanden sind, war Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Im Ergebnis der Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG so auszulegen, dass die Abgeltungswirkung durch den Steuerabzug nur dann eingreift, wenn von positiven Einnahmen tatsächlich Lohnsteuer einbehalten worden ist oder zumindest einzubehalten war.

Ausgangspunkt der Erörterungen waren folgende Fallgruppen:

Fallgruppe A: Vorweggenommene Werbungskosten