Sen.Fin Berlin - Erlass vom 31.07.2015
III B - S 2174 - 1/06 - 1

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 31.07.2015 (III B - S 2174 - 1/06 - 1) - DRsp Nr. 2015/80538

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 31.07.2015 - Aktenzeichen III B - S 2174 - 1/06 - 1

DRsp Nr. 2015/80538

Voraussichtlich dauernde Wertminderung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG; Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Delkredere)

Bei der Bemessung der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, dem sog. Delkredere, wurden bislang in der Hauptsache folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Ausfallrisiko,

  • Skonti und sonstige Erlösschmälerungen,

  • Zinsverlust,

  • Einziehungsrisiko (Einziehungs- und Beitreibungskosten).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 erfordert der Ansatz des niedrigeren Teilwerts mit Wirkung ab dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Forderung. Es stellt sich die Frage, ob unter diesem Kriterium weiterhin grundsätzlich ein Zinsverlust bzw. ein Einziehungsrisiko in die Ermittlung des Delkredere einbezogen werden kann. Hierzu gilt nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene unter Beachtung des BMF-Schreibens vom 16.07.2014 [BStBl 2014 I S. 1162, EStG -Kartei Berlin § 6 (1) Nr. 1 EStG Nr. 7] Folgendes:

Zinsverlust

Durch die Einbeziehung eines Zinsverlustes in die Berechnung der Pauschalwertberichtigung soll der schleppende Zahlungseingang gewürdigt werden. Dies erfolgt durch eine Abzinsung des grundsätzlich unverzinslichen Forderungsbestandes in Abhängigkeit von der jeweiligen Umschlagshäufigkeit.