Mit Senatsbeschluss Nr. 3526/75 vom 11.03.1975 wurde der Senatsverwaltung (vormals Senator) für Finanzen und der jeweils fachlich zuständigen Senatsverwaltung (wie vor) die Entscheidung über die Anerkennung übertragen, ob ein begünstigter Benutzungszweck im Sinne der o. g. Vorschriften vorliegt. Das Verfahren für Anträge und die Anerkennung des Benutzungszwecks für eine Grundsteuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 2 oder einen Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 2 GrStG wurde mit Erlass des Senators für Finanzen vom 18.03.1975 und Verfügung der Oberfinanzdirektion Berlin vom 05.05.1975 geregelt.
Auf den Abdruck der vorgenannten Weisungen in der Grundsteuer-Kartei Berlin zu § 4 Nr. 5 GrStG, Karte 1 (s. a. Verweise unter § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 GrStG) weise ich hin. An den darin geregelten Verfahrensgrundsätzen halte ich fest. Auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Zusammenlegung der Senatsverwaltung für Finanzen und der Oberfinanzdirektion Berlin gilt Tz. 3.2 des abgedruckten Erlasses mit folgendem, angepasstem Wortlaut:
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