Die Notifizierungsverordnung DBA Türkei wurde am im BGBl 2019 I S. 186 verkündet und ist im BStBl 2019 I S. 209 veröffentlicht.
Zur Anwendung der Notifizierungsverordnung teile ich Folgendes mit:
Im Verhältnis zur Türkei entstehen durch das Zusammenspiel zweier bilateraler Abkommen, des deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom (BGBl 2012 II S. 527) und des Abkommens zur Technischen Zusammenarbeit (TZ) vom , in der Fassung der Ergänzung vom und der Vereinbarung vom über die Einrichtung eines GIZ-Büros, in bestimmten Konstellationen sog. ”weiße Einkünfte”, d. h. Einkünfte, die weder in Deutschland noch in der Türkei besteuert werden können. Diese weißen Einkünfte entstehen, soweit das DBA der Türkei das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zuweist, diese aber aufgrund des TZ-Abkommens nicht besteuern kann und von deutscher Seite die Freistellungsmethode angewendet wird.