Sen.Fin Berlin - Verfügung vom 21.05.2019
III A-S 1311-6/1997

Sen.Fin Berlin - Verfügung vom 21.05.2019 (III A-S 1311-6/1997) - DRsp Nr. 2019/80418

Sen.Fin Berlin, Verfügung vom 21.05.2019 - Aktenzeichen III A-S 1311-6/1997

DRsp Nr. 2019/80418

Steuerliche Behandlung der Bezüge der Bediensteten des Europäischen Patentamtes

Gemäß Art. 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation vom 5. Oktober 1973 - Immunitätenprotokoll - (BGBl II 1976 S. 985) sind Bezüge aus aktivem Dienst beim Europäischen Patentamt (EPA) von der nationalen Besteuerung befreit (Hinweis auf EStG -Kartei Berlin, Internationale Organisationen Fach 1 Nr. 1001). Diese Einkünfte unterliegen aber nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls i.V.m. § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG dem Progressionsvorbehalt. Die Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich nur dann, wenn neben den Gehältern und Bezügen weitere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

Ruhegehälter/Pensionen der Bediensteten sind nach Art. 16 Abs. 2 des Protokolls nicht von der Einkommensteuer befreit (Hinweis auf EStG -Kartei Berlin, Internationale Organisationen Fach 2 Nr. 1003).

Bei der Auswertung der jährlich vom EPA übersandten Kontrollmitteilungen ist Folgendes zu beachten: