Sen.Fin Bremen - Erlass vom 01.03.2016
S 4541 - 1/2016-1/2016 - 13-5

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 01.03.2016 (S 4541 - 1/2016-1/2016 - 13-5) - DRsp Nr. 2016/80360

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 01.03.2016 - Aktenzeichen S 4541 - 1/2016-1/2016 - 13-5

DRsp Nr. 2016/80360

Durchführung der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG

  • Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG

  • Örtliche Zuständigkeit in den Fällen des § 17 Abs. 2 GrEStG - Ermittlung des wertvollsten Grundstücks(-teils)

  • Aufteilungsmaßstab bei gesonderten Feststellungen nach § 17 Abs. 2 GrEStG

  • Örtliche Zuständigkeit - Abgrenzung zwischen § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen

  • Örtliche Zuständigkeit in den Fällen der mittelbaren Anteilsvereinigung (-übertragung) und der Organschaft (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG)

  • Mehrfache örtliche Zuständigkeit (§ 25 AO)

  • Örtliche Zuständigkeit bei Verlegung der Geschäftsleitung (§ 26 AO)

  • Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO)

  • Regelungsinhalt der Feststellung nach § 17 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG

  • Anwendung des § 17 Abs. 4 GrEStG

  • Zeitlicher Anwendungsbereich

1 Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG

Gesonderte Feststellungen sind durchzuführen, wenn

  • sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Grunderwerbsteuer-Finanzämter liegen, oder ein Grundstück betrifft, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt (§ 17 Abs. 2 GrEStG);