Sen.Fin Bremen - Erlass vom 02.03.2016
S 3102 - 1/2014-1/2016 - 13-5

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 02.03.2016 (S 3102 - 1/2014-1/2016 - 13-5) - DRsp Nr. 2016/80377

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 02.03.2016 - Aktenzeichen S 3102 - 1/2014-1/2016 - 13-5

DRsp Nr. 2016/80377

Anwendung des § 97 Abs. 1b BewG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015

Die Aufteilung des nach § 11 Abs. 2 BewG ermittelten Werts der Kapitalgesellschaft wird grundsätzlich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft vorgenommen (§ 97 Abs. 1b Satz 1 BewG).

Für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2016 sind gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zu berücksichtigen, die eine davon abweichende Aufteilung zur Folge haben (§ 97 Abs. 1b Satz 4 BewG i. d. F. durch das Steueränderungsgesetz 2015, BGBl 2015 I S. 1834, BStBl 2015 I S. 846), wenn eine Aufteilung nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital zu einem unzutreffenden Ergebnis führt.

In Betracht kommen insbesondere:

  • eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital abweichende Gewinnverteilung;

  • eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital abweichende Beteiligung am Liquidationserlös.

Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BewG) bleiben weiterhin bei der Aufteilung des Werts der Kapitalgesellschaft unberücksichtigt.