Sen.Fin Bremen - Erlass vom 06.12.2016
ohne-AZ
Fundstellen:
BStBl 2016 I S. 1422

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 06.12.2016 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2017/80122

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 06.12.2016 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2017/80122

Amtliche Bekanntmachung über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen ab 1. Januar 2017

Alle Arbeitgeber von Arbeitnehmern mit Tätigkeit im Lande Bremen (Zugehörige der Arbeitnehmerkammer Bremen) sind nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom (Brem.GBl. S. 83), der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer vom (Brem.ABl. S. 383), zuletzt geändert am (Brem.ABl. S. 974) und am (Brem.ABl. S. 973), und der dazu ergangenen Beitragseinzugsverordnung vom (Brem.GBl. S. 452) in der Fassung vom (Brem.GBl S. 599) verpflichtet,

  • die Beiträge von den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen für deren Rechnung bei jeder Lohnzahlung im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzuges einzubehalten; unterbliebene Beitragsabzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind; für danach nicht nachholbare unterbliebene Beitragsabzüge haftet der Arbeitgeber endgültig; und

  • die einbehaltenen Beiträge und die Beiträge, für die sie haften, zusammen mit einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen an den hierfür in § 41a () vorgesehenen Zahlungsterminen an ihr Betriebsstättenfinanzamt (§ Abs. Nr. 1 ) in Bremen bzw. Bremerhaven anzumelden und abzuführen.