Sen.Fin Bremen - Erlass vom 09.03.2005
EZ 1010 - 5251 - 11-8

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 09.03.2005 (EZ 1010 - 5251 - 11-8) - DRsp Nr. 2008/88734

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 09.03.2005 - Aktenzeichen EZ 1010 - 5251 - 11-8

DRsp Nr. 2008/88734

Eigenheimzulage für Wohnungen im Unternehmensvermögen; EuGH-Urteil vom 08.05.2003 (BStBl 2004 II S. 376) ; BFH-Urteil vom 24.07.2003 (BStBl 2004 II S. 371) BMF-Schreiben vom 30.03.2004 (BStBl 2004 I S. 451) und vom 13.04.2004 (BStBl 2004 I S. 468 und 469)

Mit o.g. Urteil haben der EuGH und in der Folgeentscheidung der BFH entschieden, dass auch privat genutzte Grundstücksteile dem Unternehmensvermögen - mit der Folge des möglichen Vorsteuerabzugs - zugeordnet werden können. Diese Entscheidungen wurden in den vorbenannten BMF-Schreiben übernommen.

Zu der Frage, ob für dem Unternehmensvermögen zugeordnete selbstgenutzte Wohnungen die Eigenheimzulage gewährt werden kann, wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wie folgt Stellung genommen:

Ursprünglich war die Eigenheimzulagenförderung für den „privaten” Wohnungsbau gedacht. Ein genereller Ausschluss für Unternehmensvermögen ergibt sich jedoch aus dem Eigenheimzulagengesetz nicht. § 2 Satz 2 EigZulG schließt lediglich Wohnungen von der Förderung aus, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Die Gewährung einer Eigenheimzulage ist daher zulässig.