Sen.Fin Bremen - Erlass vom 11.02.2021
S 3812-b-1/2014-1/2020

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 11.02.2021 (S 3812-b-1/2014-1/2020) - DRsp Nr. 2021/80277

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 11.02.2021 - Aktenzeichen S 3812-b-1/2014-1/2020

DRsp Nr. 2021/80277

Aufteilung des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter bei Feststellungen nach § 13b Absatz 10 ErbStG

1. Grundsätzlich gilt, dass Verwaltungsvermögen, junges Verwaltungsvermögen, Finanzmittel, junge Finanzmittel und Schulden aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft dem Gesellschafter nach dem Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft zuzurechnen sind (R E 13b.12 Abs. 4 Satz 2, R E 13b.23 Abs. 9 Satz 3 und 7, R E 13b.27 Satz 4 ErbStR).

2. In Abhängigkeit davon, ob der Anteil am Gesamthandsvermögen und das Gesamthandsvermögen positiv, negativ oder 0 EUR ist sowie die Feststellungen bei der Gesellschaft auf der obersten Stufe oder in nachgeordneten Beteiligungsstufen zu treffen sind, können sich unterschiedliche Auswirkungen auf die jeweils weiteren festzustellenden Werte des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden ergeben. Es gelten daher folgende Ausnahmen:

2.1 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen positiv und das Gesamthandsvermögen negativ ist, ist wie folgt zu verfahren: