Sen.Fin Bremen - Erlass vom 13.07.2005
S 2405 - 6221 - 11-1

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 13.07.2005 (S 2405 - 6221 - 11-1) - DRsp Nr. 2008/89161

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 13.07.2005 - Aktenzeichen S 2405 - 6221 - 11-1

DRsp Nr. 2008/89161

Abstandnahme vom Steuerabzug, Erstattung - für bestimmte juristische Personen (§ 44a Abs. 7 und 8 EStG)

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003 (BGBl 2003 I S. 2645; BStBl 2003 I S. 710) ist § 44c EStG aufgehoben worden. Die Vorschrift regelte die Erstattung von KapSt durch das Bundesamt für Finanzen für bestimmte juristische Personen. Für die betroffenen Fälle wurde stattdessen § 44a EStG (Abstandnahme vom Steuerabzug) entsprechend erweitert. Hinsichtlich der Abstandnahme vom Zinsabschlag (§ 44a Abs. 4 EStG) haben sich beim o.g. Personenkreis keine Änderungen ergeben.

1. Neuregelungen

1.1. Abstandnahme vom Steuerabzug

Die Neuregelungen in § 44a Abs. 7 und 8 EStG sehen für folgende weitere Kapitalerträge die Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug vor:

§ 44a Abs. 7 EStG :

Gläubiger der Kapitalerträge ist eine inländische

  • Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Körperschaften) oder

  • Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder

  • juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient.

Folge:

Volle Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1