Sen.Fin Bremen - Erlass vom 18.02.2005
S 2334 - 2255 - 11-4

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 18.02.2005 (S 2334 - 2255 - 11-4) - DRsp Nr. 2008/88767

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 18.02.2005 - Aktenzeichen S 2334 - 2255 - 11-4

DRsp Nr. 2008/88767

Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn

Bewertung der freien Beköstigung

Der zuständige Ausschuss der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaft hat den Wert des Sachbezuges „Beköstigung” für Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an auf einheitlich 201,- € monatlich angehoben.

Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei gelten die folgenden Werte: Frühstück 45,- €, Mittag- und Abendessen jeweils 78,- € monatlich.

Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 1. Januar 2005 (weiterhin) monatlich 45,- €, für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 22,50 € und für Kanalsteureranwärter monatlich 24,00 €.

Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.

Geltung der Sachbezugswerte

Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.