Sen.Fin Bremen - Erlass vom 18.05.2022
900-S 2442-1/2014-1/2022-11-2
Fundstellen:
BStBl 2022 I S. 996

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 18.05.2022 (900-S 2442-1/2014-1/2022-11-2) - DRsp Nr. 2022/80486

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 900-S 2442-1/2014-1/2022-11-2

DRsp Nr. 2022/80486

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse ab dem Steuerjahr (Kalenderjahr) 2022

Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen ab dem Steuerjahr 2022 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

  • Römisch-katholische Kirchensteuer 9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

  • Evangelische Kirchensteuer 9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51 a EStG ermittelte Einkommensteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.

Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer ist im Land Bremen nicht vorgesehen.

Von den im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen und katholischen Kirchen wird ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhoben:

Stufe Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG) (Beträge in Euro) Jährliches Kirchgeld (Beträge in Euro)
1 40.000 - 47.499 96
2 47.500 - 59.999 156
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