Sen.Fin Bremen - Erlass vom 18.06.2018
S 0625 A-1/2014-2/2018-13-1

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 18.06.2018 (S 0625 A-1/2014-2/2018-13-1) - DRsp Nr. 2018/80304

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 18.06.2018 - Aktenzeichen S 0625 A-1/2014-2/2018-13-1

DRsp Nr. 2018/80304

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (ab 2010) eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und

  • des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2017 - 2 BvR 2445/15 - (vorgehend BFH-Urteil vom 9. September 2015 - X R 5/13 -, BStBl 2015 II S. 1043)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Absatz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom) von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG eingeführt durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom verstoße gegen das Grundgesetz.