Sen.Fin Bremen - Erlass vom 22.02.2022
900-S 2145-1/2014-1/2016-1586061/2021

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 22.02.2022 (900-S 2145-1/2014-1/2016-1586061/2021) - DRsp Nr. 2022/80346

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 900-S 2145-1/2014-1/2016-1586061/2021

DRsp Nr. 2022/80346

Berücksichtigung von Aufwendungen bei sog. Drittaufwand für ein häusliches Arbeitszimmer

Dieser Karteieintrag ersetzt den Erlass des SF Bremen vom 04.11.2019 - 900 - S 2145 - 1/2014 - 1/2016 11-1.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur unter den in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG / § 9 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.

Werbungskosten und Betriebsausgaben sind Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind (Betriebsausgaben) oder zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen getätigt werden (Werbungskosten). Für den Abzug dieser Aufwendungen ist es erforderlich, dass es sich um eigene Verbindlichkeiten des Stpfl. handelt und er diese selbst bestritten hat. Liegt hingegen Drittaufwand vor ist dieser nicht abzugsfähig, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. insoweit nicht gemindert wurde.

(Mit-)Eigentum

Für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen ist in grundstücksorientierte (z.B. AfA, Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherungen) und nutzungsorientierte Aufwendungen (z.B. Reinigungskosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, anteilige Energie- und Wasserkosten) zu unterscheiden.