Sen.Fin Bremen - Erlass vom 23.02.2005
S 2400 - 5618 - 11-1

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 23.02.2005 (S 2400 - 5618 - 11-1) - DRsp Nr. 2008/88692

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 23.02.2005 - Aktenzeichen S 2400 - 5618 - 11-1

DRsp Nr. 2008/88692

Beitragsdepots von Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen bieten Ihren Kunden Lebensversicherungsverträge an, bei denen der Kunde einmalig zu Vertragsbeginn einen vorab festgelegten Betrag in ein sog. Beitragsdepot einzahlt. Die Einmalzahlung wird im Depot verzinst und die Zinsen werden jährlich gutgeschrieben. Die im Depot insgesamt angesparte Summe dient dazu, die laufenden Beitragszahlungen für die Lebensversicherung zu bestreiten.

Erträge aus der Verzinsung von Beitragsdepots eines Versicherungsunternehmens gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.