Sen.Fin Bremen - Erlass vom 24.06.2003
S 2810 - 479 - 121

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 24.06.2003 (S 2810 - 479 - 121) - DRsp Nr. 2008/92057

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 24.06.2003 - Aktenzeichen S 2810 - 479 - 121

DRsp Nr. 2008/92057

§ 37 KStG Auflage des Vordrucks KSt 0821 L: „Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen für Gesellschafter - Halbeinkünfteverfahren -”

Der Bundesrechnungshof hat sich nach Überprüfung der Anwendung des besonderen Steuersatzes gem. § 23 Abs. 2 KStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes (KStG 1999) an das Bundesministerium der Finanzen mit der Bitte gewandt, die Sicherungsfunktion des Bescheinigungsverfahrens als Bindeglied zwischen der ausschüttenden und der die Ausschüttung empfangenden Körperschaft sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat nach Absprache der KSt-Referatsleiter des Bundes und der Länder die OFD Chemnitz einen Vordruck zur Überprüfung der zutreffenden Anwendung des § 37 Abs. 3 KStG und zur Mitteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen der Gesellschafter entworfen, der in modifizierter Form als Anlage beigefügt ist.

Der Vordruck wird zur Zeit in Höhe eines geschätzten Bedarfs aufgelegt Außerdem wird der Vordruck im Elektronischen Formularsystem im Fachinformationssystem der Finanzämter bereit gestellt.

Besondere Hinweise

Zu Tz 1

Da die Anwendungsregelungen im EStG auf das KStG verweisen, ist hier das Wirtschaftsjahr der Körperschaft anzugeben.

Zu Tz 1.1 - viertes Auswahlfeld -