Sen.Fin Bremen - Erlass vom 25.07.2005
S 2256 - 5589 - 11-1

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 25.07.2005 (S 2256 - 5589 - 11-1) - DRsp Nr. 2008/89259

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 25.07.2005 - Aktenzeichen S 2256 - 5589 - 11-1

DRsp Nr. 2008/89259

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in Girosammelverwahrung oder Streifbandverwahrung § 23 EStG

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, Folgendes zu beachten:

I. Allgemeines zur Verwahrung von Wertpapieren

Bei der Verwahrung von Wertpapieren ist zwischen zwei Verwahrungsarten zu unterscheiden:

Sammelverwahrung (Girosammelverwahrung)

Sonderverwahrung (sog. Streifbandverwahrung)

a) Girosammelverwahrung

Sammelverwahrung bedeutet, dass Wertpapiere vom Verwahrer ungetrennt von eigenen und von Papieren Dritter aufbewahrt werden. Im Gegensatz zu der Streifbandverwahrung verliert der Wertpapierinhaber bei der Girosammelverwahrung das Einzeleigentum an bestimmten Wertpapieren und wird stattdessen Bruchteilseigentümer an allen Papieren einer Art und Gattung, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden (§§ 5 ff. des Depotgesetzes - DepotG -).

b) Streifbandverwahrung