Sen.Fin Bremen - Erlass vom 26.07.2012
S 4701 - 10-1 - 1296

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 26.07.2012 (S 4701 - 10-1 - 1296) - DRsp Nr. 2012/80778

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 26.07.2012 - Aktenzeichen S 4701 - 10-1 - 1296

DRsp Nr. 2012/80778

Vorläufige Bestimmung des zuständigen Finanzamtes nach § 19 Absatz 4 Satz 2 RennwLottG

Bis zur Bekanntgabe der Rechtsverordnung zur Bestimmung des zuständigen Finanzamtes nach § 19 Absatz 4 Satz 2 RennwLottG ist wie folgt zu verfahren:

Für die Besteuerung der Veranstalter von Sportwetten, für die keine Zuständigkeit nach anderen Regelungen besteht, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig.

Für die ausländischen Sportwettenveranstalter, die auf Grundlage der §§ 35 ff. des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein Konzessionen erhalten haben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Sportwettensteuer bis zum Erlass der Rechtsverordnung beim Finanzamt Kiel-Nord angemeldet und abgeführt wird.