BFH - Urteil vom 20.11.2008
VI R 4/06
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 40 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 1; EStG § 40a Abs. 2; EStG § 42d; LStDV § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2709/03

Servicekräfte in einem Warenhaus als Arbeitnehmer - Revisibilität der Beweiswürdigung - Voraussetzungen für die Nachforderung pauschaler Lohnsteuer

BFH, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen VI R 4/06

DRsp Nr. 2009/3015

Servicekräfte in einem Warenhaus als Arbeitnehmer - Revisibilität der Beweiswürdigung - Voraussetzungen für die Nachforderung pauschaler Lohnsteuer

1. Ob die von einem Warenproduzenten im Rahmen des Vertriebs in Warenhäusern beschäftigten Servicekräfte als Arbeitnehmer anzusehen sind, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. 2. Die Nachforderung pauschaler Lohnsteuer beim Arbeitgeber setzt voraus, dass der Arbeitgeber der Pauschalierung zustimmt.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 40 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 1; EStG § 40a Abs. 2; EStG § 42d; LStDV § 1 Abs. 2;

Gründe:

I.