BGH - Urteil vom 28.10.2011
V ZR 212/10
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 286
FamRZ 2012, 114 Anm. Bergschneider, FamRZ 2012, 116
MDR 2012, 15
NJW-RR 2012, 18
NotBZ 2012, 94
WM 2012, 461
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 3076/09
OLG Oldenburg, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 61/10

Sittenwidrigkeit eines zum Schaden eines Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts bei fehlendem objektiven Nachteil für den Dritten

BGH, Urteil vom 28.10.2011 - Aktenzeichen V ZR 212/10

DRsp Nr. 2011/20070

Sittenwidrigkeit eines zum Schaden eines Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts bei fehlendem objektiven Nachteil für den Dritten

Ein Rechtsgeschäft, welches die Parteien in der Absicht schließen, einen Dritten zu schädigen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB, wenn es für den Dritten objektiv nicht nachteilig ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2001 verpflichtete sich der Beklagte, ein Grundstück unentgeltlich an seinen Sohn, den Kläger, zu übertragen. In dem Vertrag wurde die Auflassung erklärt sowie die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bewilligt und beantragt. Hintergrund des Vertrages war ein - inzwischen abgeschlossenes - Scheidungs- und Unterhaltsverfahren zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau, in dem unklar war, ob und inwieweit der Grundbesitz des Beklagten bzw. Mieteinnahmen hieraus für Zugewinnund Unterhaltsansprüche von Bedeutung sein würden.