Bei der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnungen für das Jahr 2020 stellt sich wieder einmal die Frage: Sind kurz nach dem Jahreswechsel geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlungen noch dem Jahr 2020 wirtschaftlich zuzuordnen? Da der 10.01.2021 auf einen Sonntag fiel, ist im Rahmen der Gewinnermittlungen 2020 Vorsicht geboten. Es besteht die Gefahr, dass gezahlte Umsatzsteuer ertragsteuerlich unberücksichtigt bleibt.
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und -Erstattungen gelten - im Gegensatz zu Zahlungen und Erstattungen aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung -als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.
Dies bedeutet: Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei Mandanten kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten (abweichend vom Jahr der Vereinnahmung/Verausgabung) als in diesem Kalenderjahr (= Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit) geleistet.
Innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach dem Jahreswechsel müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein, so die derzeit noch herrschende Verwaltungsauffassung.
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