Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind nur in Höhe einer bestimmten Pauschale als Betriebsausgabe abzugsfähig. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über den Pauschalen, ist die Differenz als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen. Wie dabei zu rechnen und auch zu buchen ist, zeigen wir Ihnen mit diesem Beitrag.
Aufwendungen, die aufgrund von Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb anfallen, sind gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG (entsprechend dem Werbungskostenabzug für Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) nur in Höhe einer Pauschale als Betriebsausgabe abzugsfähig. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über den Pauschalen, so ist die Differenz als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen. Für die Bestimmung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind folgende Punkte maßgebend:
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