So wird die Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb berechnet

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind nur in Höhe einer bestimmten Pauschale als Betriebsausgabe abzugsfähig. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über den Pauschalen, ist die Differenz als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen. Wie dabei zu rechnen und auch zu buchen ist, zeigen wir Ihnen mit diesem Beitrag.

Vorgaben für die Ermittlung der Entfernungspauschale

Aufwendungen, die aufgrund von Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb anfallen, sind gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG (entsprechend dem Werbungskostenabzug für Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) nur in Höhe einer Pauschale als Betriebsausgabe abzugsfähig. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen über den Pauschalen, so ist die Differenz als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen. Für die Bestimmung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind folgende Punkte maßgebend:

  • Pro Tag ist nur eine Fahrt abzugsfähig.
  • Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine andere Straßenverbindung kann nur dann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
  • Für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind 0,30 € anzusetzen, wobei diese Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig ist.

Ermittlung der Fahrtkosten