OLG Köln - Beschluss vom 18.12.2020
2 Wx 300/20
Normen:
RVG -VV Nr. 3202; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 55/19

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussFestsetzung einer Terminsgebühr

OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2020 - Aktenzeichen 2 Wx 300/20

DRsp Nr. 2021/6561

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Festsetzung einer Terminsgebühr

Tenor

I.

Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.

II.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 27.10.2020 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 09.10.2020, 11 T 55/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.07.2020 sind der Beteiligten zu 2) von der Beteiligten zu 1) 2.497,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.07.2020 zu erstatten.

Der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 2) auf Kostenfestsetzung gegen die Beteiligte zu 1) vom 27.07.2020 wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3202; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 03.07.2020 hat das Landgericht Köln die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.10.2019 gegen den Vorbescheid des Notars A vom 05.09.2019 ohne Durchführung eines Gerichtstermins zurückgewiesen und die Gerichtskosten sowie die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2) der Beteiligten zu 1) auferlegt (Bl. 169 ff. d.A.).