OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2022
6 W 68/22
Normen:
RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 150/10

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussPositionsaustausch zwischen einer geforderten und einer entstandenen Gebühr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 6 W 68/22

DRsp Nr. 2023/1180

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Positionsaustausch zwischen einer geforderten und einer entstandenen Gebühr

Innerhalb eines insgesamt in einem Kostenfestsetzungsverfahren beantragten Betrages und im Rahmen des dem Betrag zugrunde gelegten Sachverhaltes darf ein Positionsaustausch dahingehend erfolgen, dass statt einer geforderten, aber nicht entstandenen Gebühr eine andere, nicht geforderte, aber entstandenen Gebühr berücksichtigt wird.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (Nachfestsetzung I. Instanz) des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 6. Oktober 2022, Az.: 1 O 150/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 11. Oktober 2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (Nachfestsetzung I. Instanz) des Rechtspflegers des Landgerichts Potsdam vom 6. Oktober 2022 ist nach § 11 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden und die notwendige Beschwer ist erreicht.