OLG Hamburg - Beschluss vom 22.01.2024
4 W 7/24
Normen:
RVG Nr. 3500 VV;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 251
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 313 O 183/18

Sofortige Beschwerde wegen einer Verfahtrensgebühr

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2024 - Aktenzeichen 4 W 7/24

DRsp Nr. 2024/5385

Sofortige Beschwerde wegen einer Verfahtrensgebühr

Orientierungssätze: Orientierungssatz zu 4 W 7/24 zum Beschluss vom 22.01.2024 1. Trägt der Prozessbevollmächtigte ausführlich zu seiner Mandatierung im Rechtsmittelverfahren vor und hat er für die Partei auch tatsächlich einen Schriftsatz im Rechtsmittelverfahren eingereicht, so ist seine Mandatierung in der Regel hinreichend glaubhaft gemacht i.S.d. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 2. Lässt sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen anwaltlich vertreten, so gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - IV ZB 13/18 -, BeckRS 2018, 29171).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.09.2023, Az. 313 O 183/18, wird auf Kosten der Klägerin nach einem Beschwerdewert von 592,03 € zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG Nr. 3500 VV;

Gründe

I.

Die Klägerin legte gegen die Entscheidung des Landgerichts, ihren Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen zurückzuweisen, sofortige Beschwerde ein.