FG Thüringen - Urteil vom 22.04.2023
3 K 778/11
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen III 922/03

Sofortiger Zufluss von geldwerten Vorteilen beim Arbeitnehmer durch verbilligte Überlassung von sog. restricted-Shares (beschränkt handelbare Aktien) durch einen Arbeitgeber

FG Thüringen, Urteil vom 22.04.2023 - Aktenzeichen 3 K 778/11

DRsp Nr. 2024/1890

Sofortiger Zufluss von geldwerten Vorteilen beim Arbeitnehmer durch verbilligte Überlassung von sog. "restricted-Shares" (beschränkt handelbare Aktien) durch einen Arbeitgeber

Tenor

1.

Die Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 vom 4. April 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2003 werden dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2000 unter Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils aus der Ausübung von Aktienoptionen von nur noch 3.493,78 DM (= 1.786,34 Euro) statt von bisher 5.815,40 DM (= 2.973,37 Euro) und die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils aus der Ausübung von Aktienoptionen von nur noch 1.615,55 DM (= 826,02 Euro) statt von bisher 2.932,25 DM (= 1.499,29 Euro) jeweils niedriger festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 58 v. H., der Beklagte zu 42 v.H..

3.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. 5.