FG München, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 872/04
Sog. Fünftelregelung i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG
BFH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IV R 68/04
DRsp Nr. 2006/2060
Sog. Fünftelregelung i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG
1. Der sachliche Umfang der außerordentlichen Einkünfte, die in § 34 Abs. 2EStG i.V.m. den darin aufgeführten Normen definiert werden, ist für sich gesondert entspr. den Bestimmungen des § 2 Abs. 2EStG i.V.m. §§ 4 bis 7kEStG bzw. §§ 8 bis 9aEStG zu berechnen.2. Die Höhe der bezogenen außerordentlichen Einkünfte ist nach dem gesetzlich vorgegebenen Schema der Einkommensermittlung und somit vor Anwendung des § 2 Abs. 3EStG zu ermitteln. Demgemäß sind die gesamten außerordentlichen Einkünfte ohne anteilige Kürzung aufgrund des Altersentlastungsbetrages Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung.