BFH - Urteil vom 15.12.2005
IV R 68/04
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 § 24a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 723
DStRE 2006, 1507
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 872/04

Sog. Fünftelregelung i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG

BFH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IV R 68/04

DRsp Nr. 2006/2060

Sog. Fünftelregelung i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG

1. Der sachliche Umfang der außerordentlichen Einkünfte, die in § 34 Abs. 2 EStG i.V.m. den darin aufgeführten Normen definiert werden, ist für sich gesondert entspr. den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 4 bis 7k EStG bzw. §§ 8 bis 9a EStG zu berechnen.2. Die Höhe der bezogenen außerordentlichen Einkünfte ist nach dem gesetzlich vorgegebenen Schema der Einkommensermittlung und somit vor Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Demgemäß sind die gesamten außerordentlichen Einkünfte ohne anteilige Kürzung aufgrund des Altersentlastungsbetrages Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 § 24a ;

Gründe: