I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr 2002 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Bescheid vom September 2003 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) u.a. Solidaritätszuschlag fest.
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