BFH - Urteil vom 25.06.1992
IV R 9/92
Normen:
EStG (1991) § 51a ; GG Art. 20 Art. 105 Abs. 2 Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 ; SolZG §§ 1 3 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1541
BFHE 165, 551
BFHE 167, 551
BStBl II 1992, 702
NJW 1992, 2654
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

SolZG ist verfassungsgemäß

BFH, Urteil vom 25.06.1992 - Aktenzeichen IV R 9/92

DRsp Nr. 1996/11456

SolZG ist verfassungsgemäß

»1. Das SolZG vom 24.06.1991 (BGBl I, 1318) ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil es sich auch auf vor seinem Inkrafttreten erzielte Einkünfte erstreckt. 2. Wurden Vorauszahlungen auf den SolZ zur Einkommensteuer festgesetzt, mußten sie sich am Zuschlagsatz von 3,75 v. H. auf die Jahreseinkommensteuerschuld orientieren.«

Normenkette:

EStG (1991) § 51a ; GG Art. 20 Art. 105 Abs. 2 Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 ; SolZG §§ 1 3 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, den sie zuletzt verpachtet hatten. Mit Schreiben vom 15. Mai 1991 erklärten sie gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA--) die Aufgabe des Betriebes. Sie errechneten einen Aufgabegewinn. Entsprechend der sich hieraus und geringen anderen Einkünften ergebenden Einkommensteuerschuld setzte das FA zuletzt durch Bescheid vom 29. August 1991 Einkommensteuervorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal 1991 und einen Solidaritätszuschlag (SolZ) von 7,5 v.H. fest.