BFH - Urteil vom 27.02.1992
IV R 71/90
Normen:
EStDV § 76 ; EStG (1981) § 51 Abs. 1 Nr. 2k ;
Fundstellen:
BB 1992, 1178
BFHE 167, 140
BStBl II 1992, 554
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Sonderabschreibung für Betriebsteil im Ausland (§ 76 EstDV)

BFH, Urteil vom 27.02.1992 - Aktenzeichen IV R 71/90

DRsp Nr. 1996/11372

Sonderabschreibung für Betriebsteil im Ausland (§ 76 EstDV)

»Die Sonderabschreibung nach § 76 EStDV kann auch für Anlagegüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteils im Ausland gewährt werden.«

Normenkette:

EStDV § 76 ; EStG (1981) § 51 Abs. 1 Nr. 2k ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der in X wohnt, betreibt auf eigenen und zugepachteten, ausschließlich in der Schweiz belegenen Flächen eine Landwirtschaft (Obst- und Gemüseanbau). Seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse vertreibt er zum Teil in der Schweiz und im übrigen in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Er ermittelt seinen der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

In den Wirtschaftsjahren 1981/82 und 1982/83 nahm der Kläger Sonderabschreibungen nach § 76 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - (§ 51 Abs. 1 Nr. 2k EStG) von den Anschaffungskosten für insgesamt drei Maschinen vor, die in der Bundesrepublik zugelassen und in der Schweiz untergestellt waren.

Nach einer Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Sonderabschreibungen mit der Begründung, § 76 EStDV setze voraus, daß die Landwirtschaft im Inland betrieben werde.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.