I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der in X wohnt, betreibt auf eigenen und zugepachteten, ausschließlich in der Schweiz belegenen Flächen eine Landwirtschaft (Obst- und Gemüseanbau). Seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse vertreibt er zum Teil in der Schweiz und im übrigen in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Er ermittelt seinen der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
In den Wirtschaftsjahren 1981/82 und 1982/83 nahm der Kläger Sonderabschreibungen nach §
Nach einer Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Sonderabschreibungen mit der Begründung, §
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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