Sonderabschreibungen nach § 7b EStG: Vermeiden Sie diese typischen Fehler bei Buchungen

Durch die Wiederaufnahme des § 7b EStG wurden steuerliche Anreize für den Bau neuer Mietwohnungen geschaffen. Es ist stets zu beachten, dass sowohl die reguläre als auch die Sonderabschreibung einzeln gebucht werden müssen. Bei der Buchung wird oft der Fehler gemacht, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Höhe nicht voneinander getrennt werden. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie die Abschreibungen richtig buchen.

Sachverhalt

Der Bauunternehmer A stellt für die Unterbringung seiner Beschäftigten im Juli 2021 (Bauantrag: 01.06.2020) ein neues Mehrfamilienhaus (MFH) fertig. Die Herstellungskosten i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB i.V.m. R 6.3 EStH betragen für die gesamte Wohnfläche von 600 qm insgesamt 1.500.000 €.

Frage

Kann A die Sonderabschreibung i.S.d. § 7b EStG in Anspruch nehmen? Und wie ist die höchstmögliche Abschreibung für das MFH im Jahr 2021?

Lösung

A muss das MFH aufgrund von dessen Vermietung an seine Beschäftigten seinem notwendigen Betriebsvermögen zuordnen (H 4.2 Abs. 7 „Vermietung an Arbeitnehmer“ EStH).

Das MFH wird zum 01.07.2021 mit den Herstellungskosten i.H.v. 1.500.000 € angesetzt. Die reguläre Abschreibung i.S.d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG von 2 % beträgt 30.000 €.

Beachte: Die Abschreibung für 2021 ist zeitanteilig ab dem Herstellungszeitpunkt anzusetzen. Somit dürfen für 2021 nur 15.000 € abgeschrieben werden.