OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2024
19 E 781/23
Normen:
AO -SF § 4 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 4099/23

Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf eines Schülers im Förderschwerpunkt Lernen; Vielfältigkeit der Ursachen der schwerwiegenden und dauerhaften Lernausfälle und Leistungsausfälle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2024 - Aktenzeichen 19 E 781/23

DRsp Nr. 2024/738

Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf eines Schülers im Förderschwerpunkt Lernen; Vielfältigkeit der Ursachen der schwerwiegenden und dauerhaften Lernausfälle und Leistungsausfälle

Ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen nach § 4 Abs. 2 AO -SF setzt keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des betroffenen Schülers voraus, sondern bedarf substantiierter Feststellungen zu seinem Lern-, Arbeits- und sonstigen Verhalten, die insbesondere auf im schulischen Bereich erfolgten Beobachtungen beruhen und den Schluss auf Lern- und Leistungsausfälle sowohl schwerwiegender als auch umfänglicher und langdauernder Art begründen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AO -SF § 4 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).