OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.06.2023
4 D 94/20.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; GG Art. 80 Abs. 4; GG Art. 140; ArbZG § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); ArbZG § 13 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 869

Sonntagsöffnung und Feiertagsöffnung öffentlicher Bibliotheken in Erfüllung ihrer kulturellen Funktionen als Orte der Kultur; Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot einer Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonntagsruhe und Feiertagsruhe für Betriebe; Schutz der Verwirklichung von Freizeitwünschen der Bürger

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 4 D 94/20.NE

DRsp Nr. 2023/8055

Sonntagsöffnung und Feiertagsöffnung öffentlicher Bibliotheken in Erfüllung ihrer kulturellen Funktionen als Orte der Kultur; Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot einer Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonntagsruhe und Feiertagsruhe für Betriebe; Schutz der Verwirklichung von Freizeitwünschen der Bürger

1. Auch eine im Wege eines formellen Gesetzes erlassene bzw. geänderte Rechtsverordnung nimmt einheitlich den Rang einer Verordnung ein und stellt eine im Wege eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, soweit landesrechtlich zugelassen, überprüfbare Rechtsvorschrift dar.2. Für die nachträgliche Einbeziehung der geänderten Fassung einer bereits in einem fristgerecht eingeleiteten Normenkontrollverfahren angegriffenen Norm ist die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls dann nicht einzuhalten, wenn die ursprünglich angegriffene Norm und die einbezogene Änderungsfassung eine nach materiellem Recht unteilbare Regelung treffen.