Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.10.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach (
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.785,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Hamburg hat die Klägerin, die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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