BGH - Beschluss vom 07.02.2023
VIII ZB 55/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Alt. 1-2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 877
JZ 2023, 316
MDR 2023, 720
NJW 2023, 1812
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 1570/19
LG Nürnberg-Fürth, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 2786/21

Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich Gewährleistung der Wahrung von Rechtsmittelfristen; Zurechnen des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten der Partei

BGH, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 55/21

DRsp Nr. 2023/4680

Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich Gewährleistung der Wahrung von Rechtsmittelfristen; Zurechnen des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten der Partei

Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann auch einem wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners stattgegeben werden, solange dadurch die in dieser Vorschrift genannte Monatsfrist insgesamt nicht überschritten wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 31. August 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.892 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Alt. 1-2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Vermieterin wegen einer behaupteten Pflichtverletzung aus dem Wohnraummietverhältnis auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das ihrem - in einer Anwaltssozietät tätigen - Prozessbevollmächtigten am 8. April 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin (fristgerecht) Berufung eingelegt. Ihrem Antrag, die Frist für die Berufungsbegründung "bis zum 06.07.2021" zu verlängern, hat das Berufungsgericht stattgegeben.