BAG - Urteil vom 15.12.2011
2 AZR 42/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 167
ArbRB 2012, 1
AuR 2012, 45
BAG-Pressemitteilung Nr. 96/11
BAGE 140, 169
BB 2012, 1664
BB 2012, 51
DB 2012, 1445
EzA-SD 2012, 3
MDR 2012, 857
ZIP 2012, 1623
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 320/09
ArbG Bonn, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1849/08

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung; Lebensalter als eines von mehreren Kriterien ; Altersdiskriminierung

BAG, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 42/10

DRsp Nr. 2012/282

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung; Lebensalter als eines von mehreren Kriterien ; Altersdiskriminierung

Die gesetzliche Vorgabe in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, das Lebensalter als eines von mehreren Kriterien bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen, und die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG eröffnete Möglichkeit, die Auswahl zum Zweck der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur innerhalb von Altersgruppen vorzunehmen, verstoßen nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000.

Die gesetzliche Vorgabe in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, das Lebensalter als eines von mehreren Kriterien bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen, und die durch § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG eröffnete Möglichkeit, die Auswahl zum Zweck der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur innerhalb von Altersgruppen vorzunehmen, verstoßen nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. August 2009 - 11 Sa 320/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützten Kündigung.