Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art. 1; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art 3; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art. 17 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art. 17 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art. 17 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2010, 531
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Conseil d'État (Frankreich) , vom 02.10.2009
Sozialpolitik; Arbeitszeitgestaltung bei Gelegenheits- und Saisontätigkeit von Personen aufgrund eines ,Vertrags über den Bildungseinsatz; Gewährleistung einer gleichwertigen Ausgleichsruhezeit oder in Ausnahmefällen eines angemessenen Schutzes; Beschränkung der Arbeitszeit dieser Beschäftigten in Ferien- und Freizeitzentren auf 80 Tage pro Jahr; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Ausnahmeregelung; Union syndicale Solidaires Isère gegen Premier ministre u.a.
EuGH, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen Rs. C-428/09
DRsp Nr. 2010/19557
Sozialpolitik; Arbeitszeitgestaltung bei Gelegenheits- und Saisontätigkeit von Personen aufgrund eines ,Vertrags über den Bildungseinsatz'; Gewährleistung einer gleichwertigen Ausgleichsruhezeit oder in Ausnahmefällen eines angemessenen Schutzes; Beschränkung der Arbeitszeit dieser Beschäftigten in Ferien- und Freizeitzentren auf 80 Tage pro Jahr; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Ausnahmeregelung; Union syndicale Solidaires Isère gegen Premier ministre u.a.
1. Personen, die aufgrund von Verträgen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen über den Bildungseinsatz Gelegenheits- und Saisontätigkeiten in Ferien- und Freizeitzentren ausüben und pro Jahr höchstens 80 Arbeitstage tätig sind, fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.2. Personen, die aufgrund von Verträgen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen über den Bildungseinsatz Gelegenheits- und Saisontätigkeiten in Ferien- und Freizeitzentren ausüben, fallen unter die Abweichung in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/88.
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