Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Februar 2015, soweit dieses die Beigeladenen B1, B2 und B3 betrifft, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, soweit diese nicht den Verfahren S
Die Revision wird nicht zugelassen.
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