Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.09.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 16 % der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 50.646,08 € festgesetzt.
Im Streit steht die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2016.
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