LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2022
L 9 BA 2184/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; GewO § 34c; GewO § 34d;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2111/17

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Consultant in einem FinanzdienstleistungsunternehmenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen L 9 BA 2184/18

DRsp Nr. 2023/3480

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Consultant in einem Finanzdienstleistungsunternehmen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Die Tätigkeit eines Consultant in einem Finanzdienstleistungsunternehmen auf der Grundlage eines Consultantvertrages unterliegt der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, wenn die für einen selbstständigen Handelsvertreter geforderte persönliche Selbstständigkeit und Gleichordnung nicht zu erkennen ist und unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen und einer weitgehenden rechtlichen und tatsächlichen Fremdbestimmung von Geschäftsfeld, Kundenstamm und Arbeitsausführung von einer Eingliederung in den Betrieb auszugehen ist.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; GewO § 34c; GewO § 34d;

Tatbestand