LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2015
L 7 R 1008/14
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 711/11

Sozialversicherungspflicht eines Kurierdienstfahrers mit eigenem Kfz

LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2015 - Aktenzeichen L 7 R 1008/14

DRsp Nr. 2016/16563

Sozialversicherungspflicht eines Kurierdienstfahrers mit eigenem Kfz

Kurierdienstfahrer mit eigenem Kfz sind abhängig beschäftigt, wenn sie ansonsten keine risikobehaftete Unternehmensstruktur aufweisen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 2. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. 3. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. 4. Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.