BFH - Urteil vom 08.04.1992
I R 126/90
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 3, § 9 Nr. 3 lit. a;
Fundstellen:
BB 1992, 1551
BFHE 168, 118
BStBl II 1992, 849
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Spendenbeschluß einer Sparkasse zugunsten des Gewährträgers

BFH, Urteil vom 08.04.1992 - Aktenzeichen I R 126/90

DRsp Nr. 1996/11488

Spendenbeschluß einer Sparkasse zugunsten des Gewährträgers

»1. Der Beschluß des Verwaltungsrats einer Sparkasse, im laufenden Wirtschaftsjahr eine Spende an den Gewährträger zu leisten, ist nicht allein deshalb als Beschluß über eine Vorabgewinnausschüttung zu beurteilen, weil er in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Verwaltungsrats steht, aus dem erwarteten Bilanzgewinn des laufenden Wirtschaftsjahrs nichts an den Gewährträger auszuschütten. 2. Spenden einer Sparkasse an ihren Gewährträger sind grundsätzlich insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG (1977), als die im Wirtschaftsjahr an den Gewährträger insgesamt geleisteten Spenden den Betrag übersteigen, den die Sparkasse im gleichen Wirtschaftsjahr und in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren durchschnittlich pro Jahr an Dritte leistete. Dabei sind Spenden, die als offene Gewinnausschüttung zu beurteilen sind, nicht zu berücksichtigen.