BFH - Urteil vom 16.12.2010
V R 16/10
Normen:
EKrG § 1 Abs. 6; EKrG § 2; EKrG § 3; EKrG § 13 Abs. 1; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4190/08

Staatsdrittel als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung i.R.d. Erneuerung eines Schienennetzwerks im Nahverkehr

BFH, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen V R 16/10

DRsp Nr. 2011/7320

Staatsdrittel als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung i.R.d. Erneuerung eines Schienennetzwerks im Nahverkehr

1. NV: Das von einem Bundesland nach § 13 Abs. 1 EKrG zu zahlende "Staatsdrittel" ist kein Entgelt für eine an das Land erbrachte Leistung. 2. NV: Das Staatsdrittel ist auch kein Entgelt eines Dritten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für eine an den Straßenbaulastträger erbrachte Leistung.

Normenkette:

EKrG § 1 Abs. 6; EKrG § 2; EKrG § 3; EKrG § 13 Abs. 1; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Schienennetzwerk im Nahverkehr. Sie erneuerte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Trägern der Straßenbaulast mehrere Bahnübergänge an Straßen, die Schienenwege kreuzen, um die Bahnübergänge an erhöhte Streckengeschwindigkeiten anzupassen. Für die Durchführung dieser Kreuzungsmaßnahmen schloss die Klägerin mit den jeweiligen Straßenbaulastträgern Vereinbarungen, denen eine "Mustervereinbarung über eine Maßnahme an einem Bahnübergang" zugrunde lag.