OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.11.2022
12 U 286/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 100 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 493
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 65/21
LG Mosbach, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 65/21

Standsicherheit einer zwischen benachbarten Hanggrundstücken befindlichen StützmauerRegelmäßige VerjährungsfristAusschluss der Verjährung eines Unterlassungsanspruchs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 12 U 286/21

DRsp Nr. 2022/17516

Standsicherheit einer zwischen benachbarten Hanggrundstücken befindlichen Stützmauer Regelmäßige Verjährungsfrist Ausschluss der Verjährung eines Unterlassungsanspruchs

1. Für den nach Erhöhung eines Nachbargrundstücks bestehenden, auf Errichtung und Unterhaltung einer Vorkehrung zum Schutz vor Absturz gerichtete Anspruch aus §§ 9 Abs. 1, 10 NRG BW gilt nicht die Verjährungsfrist des § 26 NRG BW. Es gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB.2. Sofern der Schwerpunkt der Störung darin liegt, dass der Nachbar es seit der Aufschüttung seines Grundstücks dauernd unterlässt, auf seinem Grundstück Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz des Bodens ausgeschlossen ist, kommt eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht

Tenor

1.)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17.09.2021, Az. 1 O 65/21 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im Kostenpunkt aufgehoben und Ziffer 1 klarstellend wie folgt gefasst wird:

Die Beklagten werden verurteilt, auf ihrem Grundstück Flurstücknummer ..., E-straße 9, M die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass

a) b) 2.) 3.) 4.)